Allgemeine Geschäfts- und Verkaufs-Bedingungen Phenacron BV

 

1.   Geltungsbereich

1.1.   Die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufs-Bedingungen der Phenacron BV (Phenacron) gelten ausschließlich gegenüber rechtlich gültigen und eingetragenen Unternehmern. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (Auftraggeber) erkennt Phenacron nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2.   Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Phenacron in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3.   Sie haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.


2.   Angebot und Vertragsabschluss

2.1.   Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben Angebote von Phenacron eine Gültigkeit von 30 Tagen.

2.2.   Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann Phenacron vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.


3.   Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten der Phenacron auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder Phenacron schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.


4.   Preise

4.1.   Die Preise der jeweils letzten gültigen Preisliste von Phenacron sind freibleibend und gelten ab Werk netto (EXW).


5.   Lieferung und Gefahrübergang

5.1.   Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

5.2.   Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW).

5.3.   Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn Phenacron ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

5.4.   Kann die Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist Phenacron berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.


6. Zahlungsbedingungen

6.1.   Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in Euro (€) netto. Bei Lieferungen außerhalb der Niederlande wird nach Vorlage der Umsatzsteuer-Ident-Nummer des Auftragsgebers keine Mehrwertsteuer in der Rechnung berechnet.

6.2.   Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei Phenacron bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.

6.3.   Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten und von Phenacron schriftlich bestätigt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1.   Die Waren bleiben Eigentum von Phenacron bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche.

7.2.   Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.

7.3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.

7.4.   Wird die von Phenacron gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit Phenacron alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes, der dabei verwendeten Produkte von Phenacron.

7.5.   Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel solange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt von Phenacron stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die an Phenacron abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Phenacron davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.


8.   Rücknahmebedingungen (außerhalb Gewährleistung)

8.1.   Die Rücknahme der Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Phenacron. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware. Angebrochene bzw. geöffnete Gebinde sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

8.2.   Produkte, die in Sonderfertigung- oder Aufmachung ausdrücklich bestellt werden oder nicht in das Standard Lieferprogramm von Phenacron fallen, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

8.3.   Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Auftraggeber.


9.   Gewährleistung und Haftung

9.1.   Offensichtliche Mängel an der Kaufsache sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden, verborgene Mängel müssen 7 Tage nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden.

9.2.   Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, darf Phenacron zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.3.   Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in 6 Monaten ab Lieferung der Ware an den Auftraggeber (EXW).

9.4.   Die Haftung von Phenacron, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt.

9.5.   Auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in verschiedenen Ländern und Staaten ist der Auftraggeber selbst dafür verantwortlich, die Verkehrsfähigkeit der Produkte zu prüfen. Jedwede Haftung im Zusammenhang mit gültigen und oder geänderten gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Ländern kann von Phenacron nicht übernommen werden.


10.   Schlussbestimmungen

10.1.   Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

10.2.   Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Niederlande unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3.   Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsabschluss
jeweils gültigen Fassung auszulegen.

10.4.   Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Roermond in den Niederlanden. Phenacron ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem Gerichtsstand im Land seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.


Stand: Januar 2011

Phenacron B.V.

Mercuriusweg 7

NL-5971 LX  Grubbenvorst

T  +31 77 303 1120

E  info@phenacron.com

Eingetragene Firma unter: Handelskammer Venlo Nr. 51510790 / Ust.-Id. / BTW-Nr. NL 850064508 B01
Leitung: Geschäftsführer/ Direktor: Hans Matt, General Manager: Christian Waldrich
Interim webmaster: Maurits Knook © 2011-2020 Phenacron B.V.

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